Herford. Eine Straftat nach dem "Kunsturheberrechtsgesetz" wurde gestern einem jungen Herforder vorm Schöffengericht zur Last gelegt. Mit Kunst hatte die Sache allerdings herzlich wenig zu tun. Und so kompliziert das Wort klingt, war das Vergehen des Angeklagten auch nicht.
Der 23-Jährige, ein ehemaliger Anwärter für den Polizeidienst, hatte zwischen 2008 und 2010 in mehreren Fällen heimlich das Bild und die E-Mail-Adresse einer guten Freundin benutzt, um sich auf einem Internet-Portal mit Männern über das Thema Sex auszutauschen. Unter anderem hatte er seinen Gesprächspartnern unter einem weiblichen Decknamen ein mögliches Treffen mit allerlei exotischen Sex-Praktiken in Aussicht gestellt.
"Sexuelle Hintergedanken hatte ich dabei nicht - das Ganze sollte eine reine Verarsche sein", sagte der Angeklagte, der die Vorwürfe gleich zu Beginn des Prozesses in vollem Umfang einräumte. Die Freundin fand sein Vorgehen nur sehr begrenzt witzig und pflegt seit etwa einem Jahr keinerlei Kontakt mehr zum Täter. "Hätte ich gewusst, dass ich sie damit so verletze, hätte ich es nicht getan", sagte der in dieser Phase etwas naiv wirkende Angeklagte.
"Dass das enttäuschend sein muss, kann ich nachvollziehen"
Weil er für seine "Späßchen" ein privates Bild der Freundin benutzte, hatte er damit ihre Urheberrechte verletzt. "Dass das für eine Freundin menschlich sehr enttäuschend sein muss, kann ich gut nachvollziehen", sagte Richterin Blöbaum, "die strafrechtliche Relevanz ist hier aber eher gering."Die Juristin einigte sich mit ihren Kollegen auf eine Einstellung des Verfahrens bei Zahlung von 500 Euro Schmerzensgeld an die Geschädigte. Außerdem, so die Richterin weiter, werde der beschlagnahmte PC einbehalten. Die eigentliche Strafe für sein Vergehen hatte der junge Herforder bereits im September vergangenen Jahres erhalten: Die Polizei entließ ihren damaligen Auszubildenden nach Bekanntwerden der Vorwürfe wegen charakterlicher Nichteignung. "Das überrascht mich allerdings sehr", sagte Richterin Blöbaum. "Da sind einige Verfahren gegen Polizeibeamte anhängig, die wegen schwererer Vergehen nicht aus dem Dienst entfernt wurden."











