Löhne/Karlsruhe. Ein wenig verwundert ist er wohl schon gewesen, als Wilfried Rominski aus Löhne Ende November vergangenen Jahres seine Post öffnete. Eine Abmahnung und eine Forderung über 705 Euro Schadenersatz waren ihm da ins Haus geflattert.
"Ich sollte illegal eine Musik-CD heruntergeladen haben - dabei wüsste ich nicht mal, wie das geht", erinnert sich der Unternehmensberater und Immobilienmakler an den ersten Brief. Dann folgten drei weitere in relativ kurzen Abständen.
Anfang Dezember wurde ihm zur Last gelegt, rechtswidrig einen Film heruntergeladen zu haben. Nur fünf Tage später die nächste Abmahnung: Diesmal wieder ein Musiktitel. Und letztmalig kam im Februar dieses Jahres wieder eine Abmahnung wegen eines Films. "Wieder sollte ich 725 Euro bezahlen, die Rechnung der anderen drei belief sich schon auf 1.535 Euro", sagt Rominski. Bezahlt hat er bislang nicht. Stattdessen legte der 55-Jährige Widerspruch ein.
Erklären kann er sich die Vorfälle bis heute nicht: "Keiner meiner drei Mitarbeiter würde solche Sachen runterladen. Ich kann mir nur vorstellen, dass da jemand von außen meine Internetverbindung genutzt hat."
Bundesgerichtshof prüft, ob WLAN-Nutzer haften müssen
Das ist kein Einzelfall, sondern oft übliche Praxis. Längst gibt es Rechtsanwaltskanzleien, die sich auf Massenabmahnungen spezialisiert haben. Denn der Zugang zum fremden WLAN ist einfach: Der Fremdnutzer weiß, dass der Nachbar kabellos ("Wireless Local Area Network", kurz: WLAN) im Internet surft und die Verbindung nicht gesichert hat. Jeder kann in so einem Fall das Funknetz nutzen und sich illegal Dateien herunterladen. Zurückverfolgt werden kann das nicht, denn erkannt wird nur die IP-Adresse des Anschlussinhabers. Monate später bekommt der dann ähnliche Post wie Rominski.
Ob ahnungslose WLAN-Nutzer für solche Schäden haften müssen, prüft der Bundesgerichtshof (BGH) derzeit in Karlsruhe (AZ: I ZR 121/08). In dem Fall, der gestern verhandelt wurde, soll der Beklagte über seine IP-Adresse den Musiktitel "Sommer unseres Lebens" zum Herunterladen angeboten haben. Kläger ist das Plattenlabel "3p" des Rappers Moses Pelham, der den Hit des Sommers 2006 produzierte und die Rechte daran besitzt. Der Beklagte war aber zum Zeitpunkt des Vorfalls im Urlaub - nur ein Fremdnutzer kommt also als Täter in Betracht.
Grundsätzlich müsste der Beklagte den Negativbeweis führen, dass das ihm Vorgeworfene gar nicht passiert sein kann. "Das ist in einem solchen Fall unmöglich", sagt Volker Küpperbusch, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in Bielefeld. "Der Beweis müsste beinhalten, dass das Netzwerk ausreichend gesichert war und durch keinen Unbefugten benutzt wurde - das wäre theoretisch nur möglich durch ein mitlaufendes Protokoll oder Zeugen, die Entsprechendes versichern können."
Die Vorinstanzen des dem BGH vorliegenden Falles waren sich nicht einig darüber, ob der WLAN-Inhaber grundsätzlich haften muss. Während das Oberlandesgericht entschied, dass er das nicht muss, war das Landgericht zahlreichen anderen Entscheidungen gefolgt, nach denen der Besitzer sicherstellen muss, dass sein WLAN stets ausreichend geschützt ist. Ansonsten darf er als sogenannter "Störer" abgemahnt werden, so das Landgericht Frankfurt.
Auch das WLAN-Netz von Rominski sei nicht ausreichend gesichert gewesen, gibt der Löhner zu. "Wir hatten weder ein Passwort noch die als zuverlässig geltende WPA2-Verschlüsselung", sagt er. Umso gespannter wartet auch er auf das Urteil des BGH in Karlsruhe: "Ich erhoffe mir einfach Klarheit." Die aber wird es erst mit dem Urteil am 12. Mai geben - die Richter wollen sich Zeit lassen für die schwierige Grundsatzentscheidung.
WLAN sicher verschlüsseln
WLAN-Router sind im Auslieferungszustand mit einem Standard-Passwort gesichert, das für Hacker keine echte Hürde ist. Also: Auf jeden Fall im Routerprogramm ein eigenes Passwort einrichten. Sicher sind Passwörter, die aus Zahlen, Groß- und Kleinbuchstaben sowie Sonderzeichen bestehen und mindestens zehn Zeichen lang sind. Wichtig ist auch die Wahl der Verschlüsselungsmethode. Neuere Routersoftware bietet verschiedene an: WEP, WPA und WPA2. Die WEP-Verschlüsselung ist älter und gilt als nicht sehr sicher – ist allerdings besser als nichts. Nur nehmen, wenn der Router älter ist und keine andere Verschlüsselungsmethode anbietet. WPA2 gilt als neueste und sicherste. (sim)
was soll denn die Sperrung von "bekannten" Ports bringen? Das ja lachhaft. Wer wardriving etc macht, der kann das auch testen - der kann seinen Port umstellen, der kann Ports nutzen, die du selber brauchst.
Das bringt gar nichts - vergiss den Krams mal schnell wieder... von 65500 Ports 10 typische zu sperren ist wie an der deutschen Grenze 1 Zollbeamten zu postieren, der alles überwachen soll. Lachhaft eben.