Minden. Ein todkranker Mann aus dem Kreis Paderborn hat keinen Anspruch darauf, dass das Land NRW im Wege der Beihilfe einen Teil seiner alternativen Krebstherapie bezahlt. Das Verwaltungsgericht Minden wies die Klage des Patienten ab. Dieser muss sich nun auf die Methoden der Schulmedizin beschränken, obwohl auch diese ihn nicht heilen können und große Nebenwirkungen haben.
Im Juni 2004 hatten die Ärzte bei Franz K. (Name geändert) Prostatakrebs diagnostiziert. Weil die Erkrankung bereits weit fortgeschritten und die Lymphknoten befallen waren, wurde auf eine Entfernung des Karzinoms verzichtet. Stattdessen wurde er bestrahlt und mit Hormonen behandelt. Die Ärzte machten dem Patienten (65) von Anfang an wenig Hoffnung. Weder die Hormonbehandlung noch die Strahlentherapie könnten den Krebs heilen, sondern das Wachstum nur für eine gewisse Zeit stoppen.
Früher oder später würden sich neue bösartige Zellen bilden, die dann aber resistent seien. Im Übrigen könne auch eine mit Nebenwirkungen verbundene Chemotherapie das Tumorwachstum nur verlangsamen, aber nicht aufhalten.
"Wie neugeboren gefühlt"
Weil die Schulmedizin ihm keine aussichtsreichen, sondern wegen der schweren Nebenwirkungen nur äußerst belastende Behandlungsmethoden bieten konnte, suchte Franz K. nach Alternativen. Er fand eine Praxis in Köln und ließ sich dort mit sogenannten dendritischen Zellen behandeln. In diversen Internetforen zur alternativen Medizin wird die Krebstherapie mit dendritischen Zellen als eine Art Wunderwaffe der Zukunft gehandelt. Dabei wird Zellmaterial aus dem Blut eines Patienten isoliert und später per Impfung wieder injiziert. Die Hoffnung ist, dass dadurch eine Immunisierung in Gang gesetzt wird.Franz K. sagt, er habe sich nach der dendritischen Zelltherapie "wie neugeboren gefühlt" und weder Schmerzen noch Nebenwirkungen verspürt. In den USA stehe diese alternative Therapie bereits "kurz vor der offiziellen Zulassung".
Die Beihilfestelle in Deutschland weigerte sich dennoch, die Kosten für die Behandlung - es geht in dem Rechtsstreit um etwa 5.600 Euro - zu übernehmen. Zu Recht, wie nun das Verwaltungsgericht in Minden festgestellt hat. "Die Therapie mit dendritischen Zellen muss derzeit noch als im rein experimentellen Stadium befindlich eingestuft werden", heißt es im Urteil der 4. Kammer. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit einer medizinischen Behandlungsmethode sei, dass eine "begründete Erwartung" auf wissenschaftliche Anerkennung bestehe.
Keine Heilung durch dendritische Zelltherapie
"Für eine solche Annahme ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann." Nur unter dieser Voraussetzung seien "Außenseitermethoden" beihilfefähig. Im konkreten Fall könne man das nicht feststellen.Nach Angaben des Gutachters Professor Dirk Schadendorf von der Universitätsklinik Essen fehlt für die dendritische Zelltherapie bislang "jeglicher Wirksamkeitsnachweis". Ergebnisse aus den USA ließen sich "nicht übertragen". Im Übrigen, so das Gericht, stelle auch die dendritische Zelltherapie keine Heilung, sondern nach den jüngsten Veröffentlichungen "nur eine Lebensverlängerung von zwei Monaten" in Aussicht.
Laut Bundesverfassungsgericht könne sich bei einer lebensbedrohlichen oder tödlich verlaufenden Erkrankung zwar aus den Grundrechten ein Anspruch auf nicht allgemein anerkannte medizinische Behandlung ergeben. Dies setze aber voraus, dass es überhaupt keine schulmedizinische Therapiemethoden gebe. Das sei beim Prostatakrebs aber nicht der Fall.
















