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13.04.2011
BIELEFELD
Ex-Freundin gewinnt Streit um Nachlass
Bielefelderin erlebt nach dem Tod ihres Partners große Enttäuschung
VON HUBERTUS GÄRTNER

Bielefeld. Wer eine Lebensversicherung abschließt, der verfügt in aller Regel auch, wer die Leistungen nach seinem Ableben erhalten soll. Oft wird der jeweilige Ehe- oder Lebenspartner als Begünstigter eingetragen. Doch die Partner wechseln manchmal im Lauf der Zeit - und daraus können nicht beabsichtigte Verwicklungen entstehen.

Anja S.(alle Namen von der Redaktion geändert) kann dazu eine Geschichte erzählen, die anrührend ist, aber auch der Aufklärung dient. Die Bielefelder Stiftungsmanagerin (49) hat vor einigen Monaten ihren langjähriger Lebenspartner Matthias T. (53) verloren. Er starb nach schwerer Krankheit. In seinem Testament hatte Matthias T. kurz vor seinem Tode seinen "letzten Willen" niedergelegt. Danach sollte eine Lebensversicherung über 120.000 Euro, die er im Juni 1991 abgeschlossen hatte, nach seinem Ableben "zu jeweils gleichen Teilen" an seine Partnerin Anja S. und deren zwei Kinder fallen.

"Mit dem Geld hätten wir das große soziale Engagement des Verstorbenen in einer guten Weise fortführen können," sagt Anja S. Doch dazu kam es nicht. Denn die Versicherung berief sich auf die alte Versicherungspolice aus dem Juni 1991. Hier hatte der Verstorbene seine damalige Freundin als Begünstigte eingesetzt. Dieser Frau, die in Paderborn lebt, müsse man das Geld auszahlen, teilte die Versicherung schriftlich mit.

Erbitterte Streitigkeiten und Prozesse

Anja S. ist empört. Wie viele andere kannte sie weder die Rechtslage noch hat sie Verständnis für das Verhalten der Paderbornerin, die die volle Summe für sich behalten hat. Anja S. wirft ihr "Ignoranz gegenüber dem letzten Willen des Verstorbenen" vor. "Das macht mich und meine Kinder fassungslos", sagt Anja S.

Doch ihr sind nun die Hände gebunden. "Die Rechtslage ist ganz eindeutig", sagt der Bielefelder Fachanwalt für Erbrecht, Friedhelm Müller. "Leistungen aus Lebensversicherungen fallen nicht in den Nachlass." Mit der alten Bezugsverfügung habe der Erblasser einen Teil seines Vermögens zu Lebzeiten rechtsverbindlich verschenkt. Ein Testament allein ändere daran nichts, betont Müller.

"Ein Testament sticht nicht die Eintragung in einer Police aus", sagt auch Uta Großmann, Sprecherin des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. Nach ihren Erfahrungen gibt es deshalb immer wieder erbitterte Streitigkeiten und Prozesse. Viele Menschen würdennach einigen Jahren nicht mehr daran denken, wem sie die Leistungen aus einer Lebensversicherung ursprünglich einmal versprochen hatten. "Unsere Kunden sollten bei den diversen Wechselfällen des Lebens immer auch überlegen, was sich dadurch für Lebensversicherungsverträge und andere finanzielle Vereinbarungen ändern sollte", rät Allianz-Sprecher Udo Rössler. In dieser Hinsicht "passiert nichts automatisch", betont er.

Immer der "aktuelle" Ehepartner bezugsberechtigt

Wurde beispielsweise eine Lebensversicherung zu Gunsten eines Ehegatten abgeschlossen, so verliert dieser mit der Scheidung nicht automatisch die Bezugsberechtigung. "Sie muss vielmehr ausdrücklich gegenüber der Versicherungswirtschaft widerrufen werden", sagt Rössler. Ein solcher Widerruf müsse stets schriftlich erfolgen, aber er dürfe durchaus formlos sein, sagt Stefanie Simon, Sprecherin der R + V Versicherung.

Auch Simon kann von zahlreichen Fällen berichten, in denen der testamentarisch festgelegte "letzte Wille" eines Erblassers nicht erfüllt werden konnte, weil in den Versicherungspolicen eine andere Person als Begünstigte angegeben war.

Nach Angaben von Allianz-Sprecher Rössler steht in den neueren Verträgen unter der Rubrik "Bezugsberechtigung" oft der Zusatz "der zum Zeitupunkt des Todes in gültiger Ehe lebende Ehepartner". Bei einer Scheidung oder Wiederverheiratung sei durch diesen Passus immer der "aktuelle" Ehepartner bezugsberechtigt. Bei sogenannten "wilden Ehen" greife das allerdings nicht, sagt Rössler. Dann müsste die Lebenspartnerschaft eingetragen oder der Bezugsberechtigte "konkret mit Namen genannt" sein.
Anja S. möchte, dass das Thema publik wird. "Viele wissen das gar nicht", sagt sie. "Wir haben inzwischen eine Reihe von Spendenvorhaben, die das Gedächtnis an Matthias fortleben lassen", sagt sie. "Uns ging es nie um persönliche Bereicherung, das macht uns stark."


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Kommentare
@chris W.: Wer ein Testament verfaßt,, sollte sich vorher sachkundig machen. In dieser Sache hat die Jusitz vollkommen richtig entschieden, jeglicher Tadel ist daher unsinnig.

Es gab auch schon ein altes Ehepaar das hat sich vor ihrem Ableben 2 Särge selbst ausgesucht und schon bezahlt und dennoch ist die Ehefrau nie in ihrem eigenen Sarg begraben worden weil sie einem in die Hände fiel der sich mit Testamenten sehr gut auskennt.Die gesamte evangelische Kirche in Herford und Bünde hat mittlerweile Kenntnis davon aber man schweigt sich tot weil es einer der Glaubensbrüder war.Fragt mal nach dort liebe Redaktion was sie euch zur Antwort geben.Nichts...

A.Ö.
Ein Testament muß nicht beurkundet werden... darum ging es! Weiter Aussagen über die Qualität deiner Kommentare erspare ich mir! :D

@ chris w.:
natürlich kannst du in in dein testament viel reinschreiben, wenn der tag lang ist. nur kannst du eben nix vererben, was dir nicht gehört. und die versicherungsleistung gehört nicht zum vermögen des erblassers sondern wird erst mit seinem tode fällig. eigentlich gar nicht so kompliziert. ;-)

Entschuldigung, aber sowas weiß man doch.
Sogar ich, mit meinen 22 Jahren, weiß das derjenige, der im Versicherungsschein als Begünstigter steht, das Geld kriegt. Und wenn Anja S. (ich würde meinen Namen auch nicht sagen wollen) eine "Stiftungsmanagerin" ist, sollte sie solche Kleinigkeiten erst Recht wissen. Sie sollte mal Ihren Beruf neu überdenken ! Der rechtmäßigen Erbin wünsche ich viel Spaß mit dem Geld. Frau Anja S. hat ja selber bekundet, das sie das Geld sowieso nicht für sich haben wollte. Dann sind ja alle zufrieden !



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