Herford/Rödinghausen. Der arbeitsrechtliche Streit um einen Facebook-Eintrag im Betrieb eines Leuchten-Herstellers aus Rödinghausen ist außergerichtlich beigelegt worden. Der Gekündigte verlässt das Unternehmen mit einer Abfindung.
An sich hatte die 1. Kammer des Herforder Arbeitsgerichts für gestern einen Gütetermin angesetzt. Doch der wurde aufgehoben - kurz zuvor hatten die Parteien sich geeinigt.
Der Fall hatte bundesweit Wellen geschlagen, weil hier ein Eintrag im sozialen Netzwerk als öffentliche Äußerung wahr genommen und zur Begründung eines Rausschmisses verwendet wurde. Der Fall hat allerdings eine Vorgeschichte, wie das Arbeitsgericht darlegt.
Danach war der Mitarbeiter im letzten Herbst wegen eines Bandscheibenleidens langfristig ausgefallen. Nach Abschluss einer Reha-Maßnahme beantragte er im März die "Wiedereingliederung" in den Betrieb. Das Unternehmen lehnte ab und bot einen Aufhebungsvertrag an. Dies lehnte der Mitarbeiter ab.
In dieser Situation brach der Mann über Ostern zu einem Drei-Tages-Trip nach Barcelona auf. Auch darüber gab es einen Facebook-Schriftwechsel ("Wusste gar nicht, dass du noch eine Kur bekommen hast - und das im Ausland. Welche Versicherung hast Du?"), den ein Kollege dem Geschäftsführer auf einem Farbdrucker ausdruckte.
Eine Woche nach Ostern postete der Mitarbeiter auf Facebook den Satz, der als Begründung zur fristlosen Kündigung herangezogen wurde: "BÜCK DICH HOCH Hhm, mal überlegen. Wieso gefällt mir ausgerechnet das Lied von Deichkind, my friends?" In dem Lied der populären Hiphop-Formation werden satirische Karrieretipps gegeben: "Bück dich hoch, komm steiger den Profit; bück dich hoch, sonst wirst du ausgesiebt; bück dich hoch, mach dich beim Chef beliebt; bück dich hoch, auch wenn es dich verbiegt".
Das Gericht hätte nun prüfen müssen, ob es sich bei diesem Text um Satire oder um den Vorwurf menschenverachtender Arbeitsbedingungen handelt. Außerdem wäre es um die Frage gegangen, ob damit eine "grobe Beleidigung des Arbeitgebers und eine erhebliche Ehrverletzung der Geschäftsführung" vorlag - oder nicht doch eine zulässige, "unternehmensöffentlich am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen gegebenenfalls auch überspitzte oder polemisch geäußerte Kritik".
Als "vertraulich", so Direktor Joachim Kleveman, können Facebook-Einträge wohl nicht gelten. Dem Richter, der am Ende gar nicht urteilen musste, drängt sich angesichts dieses Falles und des kürzlichen Rechtsstreits um einen Enthüllungsroman aus der Küchenbranche in Löhne ("Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht") noch eine ganz andere Frage auf: "Haben Ostwestfalen Humor - und wenn ja, wie viel?"







