Paderborn. Freiheit ist ein hohes Gut. Und so schaut Justitia ganz genau hin, wenn sich hinter Menschen für lange Zeit die Türen einer forensischen Einrichtung schließen sollen. Und so hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Landgerichts Paderborn aufgehoben, in dem die Unterbringung einer jungen Frau angeordnet wurde.
Seit 2009 ist die 32-Jährige, die unter einer Psychose leidet und unter Betreuung steht, zu ihrem eigenen Wohl in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Im Januar vergangenen Jahres kam es zu einem folgenreichen Zwischenfall. Ohne jeden Anlass und ohne Vorwarnung schlug und trat die Paderbornerin eine Mitarbeiterin mit den Worten: "Du Monster. Ich mache dich fertig. Du hast mir meine Organe entnommen." Die Attacke verlief für die Krankenschwester zumindest körperlich glimpflich, psychisch jedoch machte die Tat der Geschädigten mächtig zu schaffen.
In einer Verhandlung vor dem Landgericht befand die 1. Große Strafkammer, dass von der psychisch kranken Frau eine Gefahr ausgehe. Künftig sei mit weiteren solcher strafrechtlich relevanten Handlungen zu rechen, so die Richter. Sie ordneten die Unterbringung der 32-Jährigen gemäß dem Strafrecht an. Dieses hätte aber für seine Mandantin fatale Folgen gehabt, befand Strafverteidiger Benedikt Klein und zog für die 32-Jährige vor den BGH. Und das mit Erfolg.
Denn in Karlsruhe hielten die Richter die Feststellungen des Landgerichts Paderborn für nicht ausreichend. Diese "rechtfertigen die Anordnung der Unterbringung nicht", teilte der 4. Senat mit. Schließlich sei die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus "eine außerordentlich beschwerende Maßnahme". Nur "wenn die Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen", also vor allem Gewalt- und Aggressionsdelikte zu erwarten sind, dürfe die Unterbringung angeordnet werden.
Im Fall der Paderbornerin "hat der BGH in seiner Entscheidung dem Umstand Rechnung getragen, dass die Tat innerhalb der Einrichtung begangen wurde", erklärt Rechtsanwalt Klein. Denn nach Ansicht der BGH-Richter sind "solche Verhaltensweisen innerhalb einer Einrichtung gegenüber dem Pflegepersonal nicht ohne weiteres denjenigen Handlungen gleichzusetzen, die ein Täter außerhalb einer Betreuungseinrichtung begeht."
Dabei spiele es auch keine Rolle, dass es sich bei den geschädigten Frauen um "einfache Krankenpflegerinnen" und nicht um besonders geschultes Personal gehandelt habe. "Es kann von einer psychisch schwer erkrankten Person nicht erwartet werden, das Krankenpflegepersonal nach entsprechend geschulten und ungeschulten Personen zu unterscheiden."
Mit Blick auf die Krankengeschichte der Paderbornerin folgerten die BGH-Richter: "Aggressive Verhaltensweisen sind erst nach der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung im Jahr 2009 aufgetreten, was einen Zusammenhang zwischen den Gewalttaten und der Unterbringung möglich erscheinen lässt."
Das Landgericht hätte das Verhalten der Frau und ihre weiteren Auffälligkeiten genauer betrachten und hinterfragen müssen. Nur wenn unbeteiligte Personen gefährdet oder eine "Steigerung der Intensität und Gefährlichkeit der Angriffe auf das Pflegepersonal zu erwarten" sind, dann sei eine Unterbringung gemäß dem Strafgesetz gerechtfertigt.
Eine klare Aufgabenstellung also für die 2. Große Strafkammer, die sich demnächst ganz neu mit dem Fall zu befassen hat. 4 StR81/12