Sonnabend, 31.07.2010
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06.04.2009
Vier Schritte bis zum Neuanfang
Verbraucherinsolvenz: Nach sechs Jahren ist der Schuldenberg "abgetragen"
VON WOLFGANG BÜSER

Bielefeld. Mehr als fünf Millionen Bürger Deutschlands sind hoch verschuldet. Sie können ihren laufenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommen. Ihnen kann ein Instrument aus der Misere helfen, das Verschuldeten ermöglicht, nach einer mehrjährigen "Wohlverhaltensphase" einen Neuanfang starten zu können: die Privat- oder Verbraucherinsolvenz.

Grundsätzlich gilt: Wer sechs magere Jahre durchhält, der kann anschließend mit seinen Gläubigern im Reinen sein. Bürger mit Schulden sollten alle Unterlagen zusammenstellen, die ihre Zahlungsunfähigkeit belegen. Dazu gehören Mahn- und Vollstreckungsbescheide, außerdem Kontoauszüge und Vereinbarungen über Ratenzahlungen.

Folgende Hürden muss der Betroffene zuvor nehmen:

1. Schritt: Das ist der Versuch, sich mit den Gläubigern über die Regulierung der Verpflichtungen außergerichtlich zu einigen, und zwar mit Hilfe einer "geeigneten Person" (beispielsweise einem anerkannten Schuldnerberater). Gelingt das nicht, so kann im 2. Schritt spätestens sechs Monate danach beim Amtsgericht "Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens" gestellt werden. Das Gericht wird dann zunächst ebenfalls versuchen, dass es zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern zu einer gütlichen Einigung kommt – im Klartext: dass ein Teil der Schulden nachgelassen wird.

Stimmen nur einzelne Gläubiger dem "Schuldenbereinigungsplan" nicht zu, so kann das Gericht gegebenenfalls deren Zustimmung ersetzen. Wird er von den Gläubigern angenommen, so ist damit quasi ein gerichtlicher Vergleich zustande gekommen. Scheitert dieser Schuldenbereinigungsplan, dann kommt als 3. Schritt das Verbraucherinsolvenzverfahren in Gang. Der Schuldner, der die Befreiung von seinen Schulden beantragt hat, muss nun sechs Jahre lang den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an einen Treuhänder abführen, der das Geld auf die Gläubiger verteilt (und vom Schuldner bezahlt werden muss). Auch andere Einkünfte, wie Arbeitslosengeld, Renten und andere Sozialleistungen, sind einzusetzen. Jede zumutbare Arbeit muss angenommen, jeder Stellen- und Wohnortwechsel, jede sonstige Einnahme (auch eine Erbschaft) gemeldet werden. Erbschaften müssen allerdings nur zur Hälfte eingesetzt werden.

Der Schuldner darf ein Erbe, das ihm keine neuen Schulden bringt, nicht ausschlagen, um nicht etwa auf diese Weise – in Absprache mit den dann Erbberechtigten – "hintenrum" zu Geldern zu gelangen, die er erst nach Ablauf seiner Wohlverhaltensphase in Anspruch nimmt. Außerdem: Gewinne, etwa beim Lotto, gehören komplett dem Schuldner – nicht seinen Gläubigern.

Die Gegenleistung: Die Gläubiger dürfen in dieser Zeit wegen bisheriger Forderungen nicht vollstrecken lassen. Ist der Lohn des Schuldners bereits gepfändet, so kann er dennoch seine "Restschuldbefreiung" betreiben; die Pfändungen werden sofort gestrichen, Lohnabtretungen nach drei Jahren. Wer keinen pfändbaren Lohn hat, bei dem kann natürlich nichts verteilt werden.
4. Schritt: Nach Ablauf der so genannten Wohlverhaltensperiode erlässt das Amtsgericht die bisherigen Schulden – falls der Schuldner sich "redlich verhalten", das heißt: seine Verpflichtungen erfüllt hat. Damit ist er seine alten Schulden los und kann neu beginnen.

    


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