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22.03.2010
Blinkmuffel im Straßenverkehr
ADAC-Untersuchung bescheinigt einem Drittel der Autofahrer gefährliches Verhalten

Bielefeld. Kaum zu glauben, aber offenbar Tatsache: Nur zwei von drei Autofahrern setzen den Blinker, wenn sie die Richtung ändern, die Spur wechseln oder aus einer Parklücke herausfahren. Das ist das Ergebnis einer ADAC-Untersuchung. Diese hohe Zahl stelle eine große Gefahr dar – sowohl für den Blinkmuffel selbst als auch für andere Verkehrsteilnehmer. Dabei ermögliche rechtzeitiges Blinken es, Verkehrsabläufe besser einzuschätzen und helfe, Unfälle zu vermeiden.

In der Straßenverkehrsordnung ist eindeutig geregelt, wann zu blinken ist: Beim Wechsel der Fahrspur; beim Überholen und wieder Einordnen; beim Vorbeifahren an einem Hindernis und natürlich bei jeder Richtungsänderung und damit auch, wenn man einer abknickenden Vorfahrt folgt.

Im Kreisverkehr gilt: Beim Einfahren ist Blinken nicht zulässig, beim Ausfahren jedoch Pflicht. Für die Vielzahl an "Nicht- oder Falschblinkern" im Straßenverkehr sprechen auch die vielen Entscheidungen, die zu diesem Thema gefällt wurden: Kreisverkehr – Autofahrer, die sich in einem mehrspurigen Kreisverkehr auf einer innen gelegenen Fahrspur befinden und abbiegen wollen, müssen sich "nach dem rechtzeitigen Setzen des Blinkers in die äußerste Fahrspur einordnen". Das bedeutet, dass ein Autofahrer, der plötzlich von der mittleren Spur nach rechts zieht, allein die Schuld daran trägt, dass er mit einem nachfolgenden Fahrzeug kollidiert. Er kann nicht argumentieren, der andere Autofahrer hätte den Unfall "durch eine rechtzeitige Unfall verhütende Reaktion" (Bremsen) vermeiden können. (Kammergericht Berlin, 12 U 141/07)

Vorfahrtsrecht – Wer auf einer Vorfahrtsstraße unterwegs ist, aber rechtzeitig erkennen kann, dass ein Autofahrer im Gegenverkehr auf der Abbiegespur steht und den Blinker gesetzt hat, der darf nicht darauf vertrauen, dass er unbeschadet an diesem vorbei fahren kann. Er muss damit rechnen, dass der Abbiegewillige "sein Vorhaben auch umsetzt", ohne auf den bevorrechtigten Gegenverkehr zu achten. Kommt es dann tatsächlich zur Kollision, so trägt der geradeaus steuernde Autofahrer eine Mitschuld (hier vom Landgericht Karlsruhe in Höhe von 30 % festgesetzt). (AZ: 3 O 335/07)

Überholen – Setzt eine Autofahrerin den Blinker links, weil sie abbiegen will, zieht ein nachfolgender Autofahrer gleichzeitig raus, um sie zu überholen, so trägt sie ein Drittel der Kosten, wenn die beiden Fahrzeuge kollidieren. Der Fahrer des hinteren Autos hätte zwar warten müssen, dennoch habe auch sie ihre "doppelte Rückschaupflicht" verletzt, die bei Abbiegevorgängen zwingend erforderlich sei; das Versäumnis des nachfolgenden Fahrers wiege jedoch "eindeutig schwerer", so das Landgericht Karlsruhe. (AZ: 8 O 294/07)

Abbiegen – Will ein aus einer Nebenstraße kommender Autofahrer nach links auf eine Hauptstraße abbiegen, so muss er unmittelbar zuvor noch einmal nach links sehen, um festzustellen, ob er auch tatsächlich ungefährdet einbiegen kann. Tut er das nicht und kommt es deswegen zu einem Zusammenstoß, weil ein Vorfahrtsberechtigter angezeigt hatte, rechts einbiegen zu wollen, kurz vor der Kreuzung den Blinker aber wieder ausschaltete, so haftet für den Schaden der Einbiegende zu 75 Prozent, der Vorfahrtsberechtigte zu 25 Prozent. (AZ: 4 U 228/07-76)


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