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29.05.2010
Was Behörden bei öffentlichen Aufträgen beachten müssen
VON HUBERTUS GÄRTNER

Wirtschaftsfaktor | FOTO: DPA

Bielefeld. Öffentliche Aufträge stellen einen sehr bedeutsamen Wirtschaftsfaktor dar. Allein in Deutschland werden jedes Jahr Waren und Dienstleistungen im Wert von rund 400 Milliarden Euro nachgefragt. In der Europäischen Union sind es sogar 1.800 Milliarden Euro.

Dieser Kuchen dürfte durch das von der Finanz- und Wirtschaftskrise verursachte Spardiktat staatlicher Stellen in den nächsten Jahren deutlich kleiner werden. Daher wachsen in der Privatwirtschaft die Konkurrenz und der Druck, entsprechende Aufträge zu ergattern.

"In vielen Fällen verhindert aber bereits das deutsche Ausschreibungschaos, dass Unternehmen und lukrative öffentliche Aufträge zusammenfinden", kritisiert Lutz Engelhardt vom Deutschen Auftragsdienst (DTAD) in Berlin. Wie zahlreiche andere private Dienstleister, so wolle auch der DTAD "Licht in den intransparenten Markt öffentlicher Ausschreibungen bringen".

Insider könnten "ein Lied davon singen", dass diese oft wiederholt werden müssten, "weil das gesamte Feld der Bewerber sich durch Formfehler, fehlende Nachweise oder schlichtweg ungeschicktes Benehmen aus dem Rennen katapultiert hat", sagt Engelhardt.

Nach DTAD-Schätzungen scheitert etwa ein Drittel aller Gebote an formalen Anforderungen. Tatsache ist, dass die Formalitäten bei der öffentlichen Auftragsvergabe logischerweise höher sind, als bei privaten Auftraggebern. Grund: Der Staat gibt Steuergelder aus. Er ist gesetzlich verpflichtet, wirtschaftlich mit seinen Finanzen umzugehen, einen gerechten Wettbewerb zu ermöglichen und Preisabsprachen, Korruption oder gesetzeswidrige Ausschreibungspraktiken zu verhindern.

Das öffentliche Auftragswesen wird durch eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien - nicht zuletzt durch solche auf europäischer Ebene - geregelt. Die wichtigsten Gesetze sind die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, die Verdingungsverordnung für Leistungen, die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Zentral sind ferner die Bestimmungen der Vergabeordnung .

Drei Standardverfahren sind zu unterscheiden: Die freihändige Vergabe (formlos und für kleine Aufträge gedacht), die beschränkte Ausschreibung (bei ihr erhalten zum Beispiel bei großer Dringlichkeit oder aus Gründen der Geheimhaltung nur wenige ausgewählte Unternehmen die Möglichkeit eines Angebots) sowie die öffentliche Ausschreibung.

Letztere soll eigentlich die Regel sein. Überschreitet ein Auftragsvolumen gewisse Schwellenwerte, so wird bei der Ausschreibung eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Pflicht.

Doch die europaweite Ausschreibung wird nicht selten unterlaufen. Insider, die namentlich nicht genannt werden wollen, wissen zu berichten, dass es in den öffentlichen Verwaltungen bisweilen sogar "interne Leitfäden" gibt, die allerlei Tricks enthalten, um bei der Auftragswert-Berechnung unterhalb der EU-Schwellenwerte zu bleiben.

Der DTAD-Mitarbeiter Lutz Engelhardt hat dafür sogar einiges Verständnis. Er sieht die öffentlichen Auftraggeber prinzipiell in einer "schizophrenen Situation": "Einerseits sollen sie (europaweit) das günstige Angebot einholen, andererseits wird von ihnen Standortpolitik erwartet."

Konflikte um öffentliche Ausschreibungen hat es in der Vergangenheit vor allem auch auf dem Gebiet der Postdienstleistungen gegeben. Hier seien bei Aufträgen "die EU-Schwellenwerte ganz schnell überschritten", so dass eine öffentliche Ausschreibung aus rechtlichen Gründen unbedingt erfolgen müsse, sagt der Vergabeexperte und Rechtsanwalt Freiherr von Ulmenstein. Vielen öffentlichen Auftraggebern, darunter auch zahlreichen Behörden und Verwaltungen in Deutschland, sei das aber "noch gar nicht bewusst".


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